BFSG: Muss meine Website jetzt barrierefrei sein?
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft, und seither taucht bei vielen kleinen Betrieben dieselbe Frage auf: Muss meine Website jetzt barrierefrei sein, und was passiert, wenn nicht? Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an, was Ihre Website tut. Dieser Ratgeber ordnet ein, wen das Gesetz betrifft, was es konkret verlangt und was in der Praxis zu tun ist. Auf Panikmache verzichten wir dabei ebenso wie auf Antworten, die nur ein Anwalt geben darf.
Was das BFSG verlangt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Betroffen sind vor allem Websites mit Verbraucher-Geschäft: Online-Shops, Buchungs- und Terminsysteme, Kundenkonten und alles, wo Verbraucherinnen und Verbraucher online Verträge schließen oder Leistungen bestellen. Eine reine Firmen-Visitenkarte ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fällt in aller Regel nicht darunter. Betroffen sind Websites, über die tatsächlich online etwas verkauft, gebucht oder abgeschlossen wird.
Als Maßstab dient die europäische Norm EN 301 549, die für Websites im Kern auf die international anerkannten Web-Standards WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA verweist. Das ist kein neu erfundener Katalog, sondern ein seit Jahren etabliertes Regelwerk, nach dem sich auch Behördenwebsites richten müssen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz müssen die Anforderungen des BFSG nicht erfüllen. Viele Handwerksbetriebe und kleine Dienstleister in Schleswig-Holstein fallen unter diese Schwelle. Wichtig: Diese Ausnahme gilt für die Erbringung von Dienstleistungen. Ob und wie sie im Einzelfall auf Ihre konkrete Website zutrifft, hängt an Details, die sich pauschal nicht beantworten lassen.
Was auf dem Spiel steht
Für Websites, die unter das Gesetz fallen, sieht das BFSG eine Marktüberwachung durch die zuständigen Landesbehörden vor. Bei festgestellten Verstößen sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich. Daneben besteht, wie bei anderen gesetzlichen Informationspflichten im Web auch, ein reales Abmahnrisiko durch Wettbewerber oder Verbände.
Das ist keine Rechtsberatung
Alles oben Genannte ist eine allgemeine Einordnung, keine rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls. Ob das BFSG auf Ihre Website in Ihrer konkreten Situation anwendbar ist, ob eine Ausnahme greift und welche Fristen und Pflichten im Detail gelten, klärt im Zweifel ein Anwalt für IT- oder Wettbewerbsrecht. Wir bauen Websites — wir ersetzen keine Rechtsberatung, und das sollte auch niemand von einer Webagentur erwarten.
Die typischen Barrieren — und warum sie oft klein sind
In der Praxis zeigt sich bei fast jeder Website dasselbe Bild: Es sind selten spektakuläre Probleme, sondern eine Handvoll wiederkehrender Punkte.
- Kontrast: Hellgrauer Text auf weißem Grund sieht schick aus, ist für viele Menschen aber kaum lesbar. WCAG AA verlangt ein Mindestverhältnis zwischen Text- und Hintergrundfarbe.
- Alt-Texte: Bilder ohne Alternativtext bleiben für Screenreader-Nutzer unsichtbar und fehlen damit auch Suchmaschinen als Information.
- Tastatur und Fokus: Wer nicht mit der Maus, sondern über die Tastatur navigiert, braucht einen sichtbaren Fokusrahmen und eine logische Reihenfolge, ohne Fallen, aus denen man nicht mehr herauskommt.
- Überschriften-Struktur: Eine saubere Hierarchie aus h1, h2 und h3 ist für Screenreader die Landkarte der Seite. Wird sie nur nach optischer Größe statt nach Bedeutung vergeben, geht die Orientierung verloren.
- Formulare: Eingabefelder ohne erkennbare Beschriftung, Fehlermeldungen, die nur über Farbe signalisiert werden, oder ein Anfrageformular, das sich per Tastatur nicht abschicken lässt.
Keiner dieser Punkte verlangt einen neuen Seitenaufbau oder ein neues Design. Es sind Feinjustierungen an einer bestehenden Website: Farbwerte anpassen, Alt-Texte nachtragen, Formularfelder sauber beschriften.
Warum meist kein Neubau nötig ist
Deshalb lässt sich Barrierefreiheit in den allermeisten Fällen in der bestehenden Website nachrüsten, unabhängig davon, mit welchem System sie gebaut wurde. Ein kompletter Neubau ist nur dann sinnvoll, wenn er ohnehin ansteht, etwa weil die Seite technisch veraltet ist. Wer gerade über einen Relaunch nachdenkt, sollte Barrierefreiheit direkt mit einplanen; das ist günstiger, als es später nachzuholen.
Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt
Auch wer als Kleinstunternehmen formal ausgenommen ist, hat gute Gründe, sich mit dem Thema zu befassen. Eine Website mit gutem Kontrast, klarer Struktur und funktionierender Tastaturbedienung ist für alle Besucher angenehmer zu bedienen, für Menschen mit Behinderung genauso wie bei grellem Sonnenlicht auf dem Handy-Display oder für ältere Kundinnen und Kunden. Google misst in seinen Qualitätsbewertungen zudem einen Teil der gleichen Kriterien, etwa saubere Struktur, beschriftete Formulare und funktionierende Bedienung. Barrierefreiheit ist damit selten reine Pflichterfüllung, sondern in vielen Punkten schlicht gute Website-Praxis.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
Für Websites, die unter das Gesetz fallen, gehört zur Umsetzung auch ein Dokument: die Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie beschreibt, wie barrierefrei das Angebot ist, welche Ausnahmen gegebenenfalls bestehen und wie man festgestellte Barrieren melden kann. Dieses Dokument wird auf der Website veröffentlicht und sollte nicht nur einmal erstellt, sondern bei größeren Änderungen aktuell gehalten werden.
Was das bei PixAgentur kostet
Der erste Schritt ist ein BFSG-Check für 249 Euro: eine vollständige Prüfung Ihrer Website gegen WCAG 2.1 AA, mit Werkzeugen und von Hand, inklusive Screenreader-Test, am Ende eine priorisierte Liste der Fundstellen. Entscheiden Sie sich anschließend für die Umsetzung, wird der Check voll auf den Festpreis angerechnet. Die Umsetzung selbst startet ab 490 Euro zum Festpreis. Sie wissen vorher, was es kostet, kein offenes Stundenkonto. Wer will, dass es auch bei künftigen Änderungen barrierefrei bleibt, bucht die Barriere-Wache für 19 Euro im Monat, monatlich kündbar. Sie deckt eine Prüfung nach jeder größeren Änderung ab, einen jährlichen kompletten Re-Check und hält die Erklärung zur Barrierefreiheit aktuell.
Fazit
Ob das BFSG Ihre Website konkret betrifft, ist eine Frage, die im Zweifel ein Anwalt beantwortet, nicht diese Seite. Technisch gilt aber unabhängig davon: Die typischen Barrieren lassen sich mit überschaubarem Aufwand beheben, ein Neubau ist fast nie nötig. Am Ende ist eine barrierefreie Website für alle Besucher schlicht die bessere Website. Wer wissen will, wo die eigene Seite heute steht, bekommt mit dem BFSG-Check eine klare, priorisierte Antwort statt eines vagen Gefühls.
Mehr Details zu Prüfung, Umsetzung und Preisen finden Sie auf der BFSG-Seite von PixAgentur.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für meine Website?
Betroffen sind vor allem Websites mit Verbraucher-Geschäft: Online-Shops, Buchungs- und Terminsysteme, Vertragsabschlüsse online. Eine reine Firmen-Website ohne solche Funktionen fällt in der Regel nicht darunter. Ob das im Einzelfall auf Ihre Website zutrifft, ist eine Rechtsfrage: Die verbindliche Einordnung liefert im Zweifel ein Anwalt.
Bin ich als Kleinstunternehmen automatisch ausgenommen?
Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Ob diese Ausnahme in Ihrem konkreten Fall greift, hängt von Details ab, die sich pauschal nicht beantworten lassen. Im Zweifel klärt das ein Anwalt.
Was droht, wenn ich nichts unternehme?
Das Gesetz sieht Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden vor, mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro bei festgestellten Verstößen. Daneben besteht ein reales Abmahnrisiko durch Wettbewerber oder Verbände. Unabhängig davon schließen Sie ohne Barrierefreiheit Kundinnen und Kunden aus und verschenken Suchmaschinen-Punkte.
Muss meine Website dafür komplett neu gebaut werden?
In den allermeisten Fällen nicht. Typische Probleme wie mangelnder Kontrast, fehlende Alt-Texte, unsichtbarer Fokus oder eine unsaubere Überschriften-Struktur lassen sich in der bestehenden Website beheben, unabhängig vom verwendeten System. Ein Neubau lohnt sich nur, wenn er ohnehin ansteht.
Was ist die „Erklärung zur Barrierefreiheit"?
Ein Dokument auf Ihrer Website, das beschreibt, wie barrierefrei das Angebot ist, welche Ausnahmen bestehen und wie sich Barrieren melden lassen. Für betroffene Websites ist sie vorgeschrieben und wird bei größeren Änderungen aktuell gehalten. Bei PixAgentur ist sie Teil des Umsetzungspakets.